Kurz & bündig

- Die meisten Landwirtschaftsbetriebe in der Schweiz sind Einzelunternehmen.
- Juristische Personen wie AG oder GmbH bieten bei höherem Risiko oder externen Partnern Vorteile.
- Für Direktzahlungen gelten bei juristischen Personen zusätzliche Bedingungen für Bewirtschafter und Beteiligungsverhältnisse.

Im Jahr 2022 waren gemäss der landwirtschaftlichen Strukturerhebung nur 670 der 48'344 Betriebe in der Schweiz juristische Personen (Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung). Der allergrösste Teil sind Einzelunternehmen – also LandwirtInnen, die ihren Betrieb bewirtschaften. «Das ist die einfachste Unternehmensform, da sie formlos entsteht», sagt Simon Schäublin von der Nebiker Treuhand AG.

Die landwirtschaftliche Tätigkeit ist oft eng mit der Person des Betriebsleiters oder der Betriebsleiterin verbunden. «Bei einem Einzelunternehmen ist die innerfamiliäre Übergabe unkompliziert möglich, da keine behördliche Bewilligung erforderlich ist», so Schäublin. Bei juristischen Personen sei hingegen eine solche Bewilligung notwendig.

Ein wesentlicher Unterschied zwischen der Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs durch eine natürliche oder durch eine juristische Person liegt im Erwerbsstatus. Während BetriebsleiterInnen bei Einzelunternehmen als selbstständig gelten, sind sie bei juristischen Personen angestellt und erhalten einen Lohn mit entsprechendem Lohnausweis.

Ein Einzelunternehmen ist also unkompliziert. Dennoch ist es nicht für jeden Betrieb die richtige Rechtsform: Bei einem Einzelunternehmen trägt der Betriebsleiter alle Risiken allein und haftet mit seinem Privatvermögen für allfällige Forderungen. Zur Risikominimierung – etwa bei starker Abhängigkeit von einem einzelnen Abnehmer – könne eine juristische Person sinnvoll sein, um Vermögenswerte wie Grund und Boden zu schützen, erklärt Schäublin.

In den Beratungsgesprächen des Treuhandbüros werden die möglichen Rechtsformen zwar kurz erläutert: «Wird der Betrieb aber klassisch innerhalb der Familie übernommen, sind die naheliegendste Form für die innerfamiliäre Übergabe die Einzelunternehmen oder die ein-fache Gesellschaft.»

Spekulationen verhindern

Dennoch könne es auch bei einer Übergabe Situationen geben, in der eine juristische Person sinnvoll ist: «Wenn zum Beispiel die nächste Generation gemeinsam mit familienfremden Personen eine Betriebsgemeinschaft gründen möchte, kann es vorteilhaft sein, den Betrieb über eine juristische Person zu führen und Grund und Boden an diese zu verpachten», so Schäublin. Dabei seien jedoch diverse Anforderungen bei Aktiengesellschaften (AG) oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) zu beachten.

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«Je nach Einkommen kann eine juristische Person Steuervorteile bringen.»

Simon Schäublin, Nebiker Treuhand AG

Die Anforderungen sind zum einen im Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) geregelt: Dieses bezweckt die Förderung des Grundeigentums von bäuerlichen, selbstbewirtschaftenden Familienbetrieben. Deshalb verlangt das BGBB eine Mehrheitsbeteiligung der «landwirtschaftlichen» juristischen Person: Damit soll verhindert werden, dass Landwirtschaftsland oder -betriebe zu Spekulationsobjekten werden.

Direktzahlungen gibt es für juristische Personen nur, wenn das Unternehmen und die Bewirtschafter gewisse Bedingungen erfüllen. So müssen bei einer AG die Bewirtschafter mit entsprechender Ausbildung mindestens zwei Drittel der Aktien halten und bei einer GmbH drei Viertel der Stammanteile. Weiter muss der Buchwert der landwirtschaftlichen Aktiven mindestens zwei Drittel der Bilanzsumme betragen und der Bewirtschafter darf maximal zu 25 Prozent ausserhalb des Betriebs angestellt sein.

Unterschiedliche Anforderungen ans Kapital

Wollen also zum Beispiel zwei Landwirte zusammen eine Biogasanlage bauen, lohnt sich sicher eine Beratung durch eine Fachperson mit Erfahrung im Bereich «juristische Personen in der Landwirtschaft».

Generell lässt sich sagen, dass sich Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung in mehreren Punkten unterscheiden:

  • Mindestkapital: Für eine GmbH sind 20'000 Franken erforderlich, die vollständig einbezahlt werden müssen. Bei einer AG beträgt das Mindestkapital 100'000 Franken, wovon mindestens 50'000 Franken (respektive 50 %) einbezahlt werden müssen.
  • Transparenz: Bei der GmbH werden die Gesellschafter im Handelsregister namentlich aufgeführt. Bei der AG hingegen ist nur der Verwaltungsrat öffentlich sichtbar, die Aktionäre bleiben anonym.
  • Änderungen in der Inhaberstruktur: Bei der GmbH ist für jede Änderung ein Notariat erforderlich und die neuen Gesellschafter werden im Handelsregister eingetragen. Bei der AG genügt ein Beschluss des Verwaltungsrats, ohne notarielle Beurkundung oder Handelsregistereintrag.

Simon Schäublin erklärt, dass die Haftungsrisiken bei beiden Rechtsformen gleich seien. Die Entscheidung sollte daher auf Basis der gewünschten Inhaberstruktur und der verfügbaren finanziellen Mittel getroffen werden.

 

Die steuerlichen Auswirkungen

Juristische Personen unterliegen beim Bund einem fixen Gewinnsteuersatz von 8,5 % auf den Reingewinn – ohne Progression. Das Einkommen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit hingegen wird progressiv besteuert. Ab einem jährlichen Einkommen von etwa 150'000 Franken kann es daher steuerlich vorteilhaft sein, eine juristische Person zu gründen.

Zu beachten ist jedoch die wirtschaftliche Doppelbelastung, die bei der Ausschüttung von Gesellschaftsgewinnen an die Eigentümer der Kapitalgesellschaft entsteht. Die Gesellschaft als eigene Rechtspersönlichkeit muss ihren Gewinn versteuern. Zusätzlich versteuern auch die Inhaber diese Ausschüttung als Einkommen.