Kurz & bündig
- Selbständigerwerbende zahlen die AHV vierteljährlich ein.
- Drei bis fünf Jahre vor dem geplanten Rentenbezug lohnt es sich, Szenarien mit Familie, Versicherungsberatern und Treuhändern zu diskutieren und durchzurechnen.
- Paare mit grossem Altersunterschied, bei denen nur eine Person einbezahlt hat, müssen wegen den Bestimmungen für Nichterwerbstätige besonders genau rechnen.

Wer pensioniert wird, bekommt nicht automatisch eine AHV-Altersrente: Keine Leistung ohne Anmeldung! Das ist in der Broschüre «Alles über die AHV» nachzulesen. Wer Anspruch auf eine Rente erhebt, muss dies drei bis vier Monate vor dem ersten Rentenbezug seiner Ausgleichskasse melden.

Doch bis jemand überhaupt eine Rente bekommt, sind logischerweise Beiträge fällig. Dazu erklärt Beat Nebiker von der Agrisano-Stiftung einige Grundlagen:

  1. Für LandwirtInnen als Selbständigerwerbende gilt grundsätzlich das letzte Beitragsjahr als Basis für die Berechnung der Akontobeiträge.
  2. Diese Beiträge sind vierteljährlich zu bezahlen.
  3. Wer im Lauf des Jahres sieht, dass sein Einkommen deutlich höher wird, muss dies der Ausgleichskasse melden. Zeigt sich nämlich bei der definitiven Steuerveranlagung, dass jemand zu wenig AHV-Beiträge einbezahlt hat, ist nicht nur die Differenz zu bezahlen, sondern auch Verzugszinsen von fünf Prozent.

Wie ist die Situation bei Ehepaaren? Bis heute gibt es Frauen, die ohne Lohn auf dem Betrieb mitarbeiten. Auch sie erhalten im Alter eine AHV-Altersrente. Die AHV-Beiträge der Frau gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages von 2 × 514.– Franken/Jahr bezahlt hat.

Beat Nebiker sagt, dass es sinnvoll sein kann, das landwirtschaftliche Einkommen zu teilen und dem Partner/der Partnerin einen Lohn zu zahlen. Dabei ist jedoch zwingend eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen und persönliche, finanzielle und steuerliche Aspekte miteinzubeziehen.

Nebiker ist zu Recht zurückhaltend mit pauschalen Aussagen: Wer sich in die Materie einliest, verliert selbst bei einfach gehaltenen, von Experten verfassten Merkblättern zwischendurch den Überblick.

Beitragslücken schmälern die AHV-Rente im Alter

Klar ist: Eine volle AHV-Rente erhält im Alter nur, wer keine Beitragslücken hat, sprich spätestens ab dem Jahr des 21. Geburtstags immer den Mindestbetrag einbezahlt hat. Lücken können innert fünf Jahren rückwirkend bezahlt oder mit Jugendjahren zwischen Alter 18 und 20 gefüllt werden. Neu ist es unter Umständen auch möglich, mit einer Erwerbstätigkeit nach dem Referenzalter Beitragslücken zu füllen.

Ebenfalls klar: Wer sich dem Referenzalter nähert, muss mit seiner Partnerin oder seinem Partner darüber diskutieren, wer wie lange in welchem Pensum arbeiten will oder kann. Auf einem Betrieb ist auch die Hofübergabe ein Faktor, der in all die Überlegungen zur Altersvorsorge hineinspielt.

Früh genug mit den Überlegungen zum Rentenbezug beginnen

Nebiker rät, spätestens drei bis fünf Jahre vor einem anvisierten Rentenbezug mit den Überlegungen zu beginnen. Dazu gehört nicht nur das Gespräch mit der Familie, sondern auch eine Versicherungsberatung und eine Analyse mit dem Treuhandbüro. Anhaltspunkte, wie hoch die Rente ausfällt, geben die AHV-Website oder Auskünfte der Ausgleichskasse.

Seit Januar 2024 ist es möglich, seinen Eintritt ins Rentenalter flexibler zu gestalten. Möglich ist ein Vorbezug ab 63 Jahre, bei Frauen der Übergangsgeneration bereits ab 62 Jahren. Frauen der Übergangsgeneration, die ihre Rente nicht vorbeziehen, erhalten lebenslänglich einen Rentenzuschlag, wenn sie eine vollständige Beitragsdauer haben.

Aufschieben lässt sich der Bezug bis zum Alter von 70 Jahren. Neu ist die Möglichkeit, nur einen Teil der Rente zu beziehen und sich schrittweise aus dem Erwerbsleben zurückzuziehen.

Doch Achtung: Ein Vorbezug geht mit einer lebenslänglichen Kürzung der Rente einher. Und bis zum Erreichen des Referenzalters sind Beiträge zu leisten.

Achtung bei Ehepaaren mit einem Altersunterschied

Das kann für ein Ehepaar zum Kostenfaktor werden, wenn es einen grossen Altersunterschied gibt und nur ein Partner AHV einbezahlt hat. Gilt die jüngere Person aus Sicht der Ausgleichskasse nicht als erwerbstätig, kommen die Regelungen für Nichterwerbstätige zur Anwendung.

Die AHV-Beiträge basieren auf dem Vermögen und auf dem Renteneinkommen. Im Merkblatt «Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO» sind Beispiele angeführt, wie hoch diese Beiträge in etwa ausfallen können.

Damit im Alter kein finanziell böses Erwachen kommt, rät Beat Nebiker eindringlich, das Thema «Altersvorsorge» rechtzeitig und mit kompetenter Hilfe anzugehen. «Von alleine kommt die Rente nicht – und es braucht Zeit und Energie, sich mit dem Thema zu befassen.»

 

Die eigene Rente abschätzen

Wer in etwa wissen möchte, wie hoch die eigene AHV-Rente ausfällt, kann auf der Website der AHV in wenigen Schritten eine Berechnung durchführen und sich die Rentenschätzung ansehen. Dazu reicht es, neben dem Bruttoeinkommen Alter, Anzahl Kinder und die Daten der Partnerin/des Partners anzugeben. Als Resultat ist ersichtlich, wie hoch die Rente beim Erreichen des Referenzalters ist: Dieses ist als Standard drin.

Möglich ist auch, das Datum der Pensionierung anzupassen. Die Daten sind mit Farben hinterlegt und es ist ersichtlich, ab wann ein Vorbezug bzw. ein Aufschub des Rentenbezugs möglich ist. Die Schätzung zeigt dann, wie hoch die Rente zu welchem Zeitpunkt ist.

Möglich ist auch, sich an die zuständige Ausgleichskasse zu wenden und eine Rentenvorausberechnung zu verlangen, zum Beispiel für zwei Szenarien:

- Rente beim Erreichen des Referenzalters
- Vorbezug um zwei Jahre

Diese Berechnungen sind etwas genauer als der Online-Rechner, können aber unter Umständen kostenpflichtig sein.